Vereinsstatuten
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
ALLGEMEINES
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen »Future Network Cert«, Gesellschaft zur multidisziplinären Aus- und Weiterbildung mittels höherer Qualifikation und hat seinen Sitz in Wien. Seine »Tätigkeit« erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Er ist auch international tätig. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten.
§ 2: Zweck des Vereines
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus- und Weiterbildung und ihrer qualitativen Absicherung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie und deren angrenzenden Fachbereichen (interdisziplinärer Ansatz). Future Network Cert führt Zertifizierungen durch. Diese Zertifikate sind für den Beruf sowie bei der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, national und international, ein wichtiger Leistungsnachweis.
§ 3: Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
Future Network Cert agiert als eine neutrale Plattform und vertritt Österreichs Interessen in internationalen Gremien;
Future Network Cert führt begleitende Studien zum Aus- und Weiterbildungsbedarf in Österreich durch;
Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare im Sinne des Vereinszwecks;
Ausschreibung von Preisen, Durchführung von Preisverleihungen für die Ehrung der »Top of Österreich« Experten auf den einzelnen Fachgebieten;
Öffentlichkeitsarbeit;
Individuelle Beratung und Betreuung der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks;
Zusammenarbeit mit einschlägigen staatlichen oder privaten Institutionen im Sinne des Vereinszwecks;
Aus- und Fortbildung von Trainern und Prüfern
§ 4: Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Förderungen, Subventionen und freiwillige Beiträge
• Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, Zertifizierungstätigkeit, Gutachten und sonstige Leistungen im Sinne des Vereinszwecks
• Sonstige Zuwendungen
MITGLIEDSCHAFT
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinstätigkeit fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden:
Einzelmitgliedschaft – dies müssen physische Personen sein.
Mitgliedschaft von Non-Profit-Organisationen – dies müssen juristische Personen sein, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Sie haben dem Vorstand einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
Mitgliedschaften von Körperschaften – sie haben dem Vorstand einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
Firmenmitglieder – Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
Fördernde Mitglieder – dies sind physische oder juristische Personen, die einen mit dem Vorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag entrichten. Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Physische und juristische Personen können einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrags durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung unbefristet oder für eine bestimmte Zeitdauer.
§ 7: Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge, die vom Vorstand nach den Richtlinien der Generalversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Errichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen Person, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende eines Kalenderjahres vorzunehmen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Ist ein Mitglied mehr als 18 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand, erfolgt die Streichung eines Mitglieds automatisch. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
ORGANE DES VEREINES
§ 10: Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
die Generalversammlung (§§11 und 12),
der Vorstand (§13 bis 14),
der Generalsekretär (§ 15)
die Arbeitskreise (§16)
die Rechnungsprüfer (§ 17)
das Schiedsgericht (§ 18).
§ 11: Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die »Mitgliederversammlung« im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich satt. Der Zeitpunkt wird vom Vorstand festgelegt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Vorstand bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern sie keine Rückstände in ihren Mitgliedsbeiträgen aufweisen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Wenn dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassiers und der Rechnungsprüfer.
Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Beschlüsse über Satzungsänderungen.
Die Beschlussfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte Anträge.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.
§ 13: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sechs Mitgliedern und zwar dem Präsident, dem Generalsekretär und dem Kassier.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Präsident. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 14: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Im Besonderen hat er die folgenden Aufgaben:
Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung.
Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Erledigung aller Vereinsgeschäfte, so ferne diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen.
Festsetzung eines Betrages, bis zu dem der Kassier bankmäßig alleine zeichnen kann.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder innerhalb von zehn Tagen eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung bevollmächtigt vertreten ist. Die Stimme kann an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden. Es kann ein Vorstandsmitglied jedoch höchstens eine zusätzliche Stimme übernehmen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Vorstandsbeschlüsse nach rechtzeitiger Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder auch ohne eine Sitzung gefasst werden. Ein solcher Beschluss wird in das Protokoll der folgenden Vorstandssitzung aufgenommen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Im Falle einer Verhinderung werden der Präsident und der Kassier durch das an Jahren älteste Vorstandsmitglied vertreten. In Geldangelegenheiten zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Kassier, in allen übrigen wichtigen Angelegenheiten der Präsident mit dem Generalsekretär. Der Kassier kann bis zu einer vom Vorstand festgesetzten Betragshöhe bankmäßig alleine zeichnen.
§ 15: Der Generalsekretär
Die Führung der laufenden organisatorischen und administrativen Aufgaben obliegt dem Generalsekretär. Der Vorstand kann ein externes Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das anstelle des Generalsekretärs die Führung der laufenden organisatorischen und administrativen Aufgaben übernimmt. Das Auftragsverhältnis ist schriftlich mit dem Vorstand zu vereinbaren. Routinemäßige Schriftstücke der laufenden Vereinsangelegenheiten können vom Generalsekretär oder einem vom Dienstleistungsunternehmen namhaft gemachten Mitarbeiter ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
§ 16: Die Arbeitskreise/Fachgruppen
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane kann der Vorstand Arbeitsgruppen und Experten zu einzelnen Themenschwerpunkten einsetzen, mindestens jedoch zu dem Themenschwerpunkten:
• Unternehmensstrategie und IT
• IKT-Ausbildungszertifikate
• IKT-Arbeitsmarkt und Zertifikate
Die Teilnahme an den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern und assoziierten Mitglieder offen. Die Ernennung der Leiter der Arbeitskreise obliegt dem Vorstand.
§ 17: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 18: Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides an die Generalversammlung berufen werden. Die Berufung muss unter Anführung von Gründen schriftlich dem Generalsekretär zugeleitet werden. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 19: Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.